Steuerkanzlei Eberhard Pöschke

Testamentsvollstreckung

1. Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sind z.B.

  • Sicherstellung, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich umgesetzt wird
  • Es gibt nur wenige oder gar keine Abkömmlinge/Verwandten mehr, die als Erben in Frage kommen
  • Der Erblasser hat kein Vertrauen in die Erben, zwischen den Erben gibt es Konflikte, die Erben wohnen zu weit entfernt oder die Erben benötigen Unterstützung bei der Nachlassabwicklung bzw. sind wahrscheinlich überfordert
  • Komplizierte Familienstrukturen mit Kindern aus mehreren Beziehungen (Patchwork-Familie)
  • Das Erbe soll gemeinnützigen Zwecken zugutekommen

2. Wie wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt?

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. In der Regel möchten Erblasser jedoch abweichend davon in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen, welche Personen was erben sollen. Im Testament oder Erbvertrag wird dann einer oder mehrere Testamentsvollstrecker ernannt. Das bedeutet ohne Testament oder Erbvertrag keine Testamentsvollstreckung. Ist bereits ein Testament oder Erbvertrag vorhanden kann der Testamentsvollstrecker auch durch einen Nachtrag eingesetzt werden.

3. Bei diesen Aufgaben unterstützt Sie der Testamentsvollstrecker

  • Sicherung des Nachlasses und Schutz vor unberechtigtem Zugriff Dritter
  • Sichtung aller Unterlagen, Kündigung nicht mehr notwendiger Verträge, Bezahlung von Rechnungen
  • Erstellung des Nachlassverzeichnisses und Verteilung des Nachlasses unter den Erben
  • Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen
  • Erstellung der Erbschaftsteuererklärung

4. Vergütung des Testamentsvollstreckers

Für meine Tätigkeit lege ich die Neue Rheinische Tabelle des Deutschen Notarverein e.V. zugrunde, soweit sich daraus wie gesetzlich festgelegt, eine „angemessene Vergütung“ ergibt. Steuerberatungsleistungen rechne ich zu meinem normalen Stundensatz zuzüglich Umsatzsteuer ab.